PureCARossa - Kfz-Aufbereitung & Felgenspezialist

Ihr Partner, wenn es um die  „professionelle Autoaufbereitung“ und „Lackpflege“ sowie „Unfallinstandsetzung“ und „Felgenreparatur“ geht.

Ihr PureCARossa-Team!

93073 Neutraubling , Hartinger Str 3A
( Nahe Regensburg )
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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allen zwischen der Gesellschaft “PureCARossa GmbH – Smart Repair & More“ (nachfolgend: „Auftragnehmer“) und den Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber“) abgeschlossenen Verträgen liegen die folgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) zugrunde:

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Rahmen des Gesellschaftszwecks der PureCARossa GmbH – Smart Repair & More (nachfolgend: „PureCARossa GmbH“) abgeschlossenen Verträge gelten – sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, die nachstehenden AGB.

1.2 Der Gesellschaftszweck der PureCARossa GmbH ist wie folgt niedergelegt: • Blitzaufbereitungen vor Ort (beispielsweise: Gründliches Aussaugen von Innen- und Kofferraum, Cockpit- und Kunststoffreinigung, Scheibenreinigung innen und außen sowie Wagenwäsche); • PKW-Vollaufbereitungen vor Ort (beispielsweise: Gründliches Aussaugen von Innen- und Kofferraum, Lederreinigung/Nassreinigung der Sitze, Nassreinigung Teppiche, Cockpit- und Kunststoffreinigung, Scheibenreinigung innen und außen, Wagenwäsche, Motorreinigung, Motorkonservierung, Teer- und Flugrostentfernung, Felge-Spezial Reinigung, Handpolitur); • Hol- und Bringservice; • Ozonbehandlung; • Sowie weitere im Rahmen einer Fahrzeugaufbereitung anfallende Serviceleistungen.

1.3 Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen ausnahmslos der Schriftform.

§ 2 Auftragsverhältnis „Fahrzeugaufbereitung“

2.1 Das Auftragsverhältnis kommt durch schriftliche Auftragserteilung zustande.

2.2 Ohne schriftliche Auftragserteilung werden aufzubereitende Fahrzeuge weder am Firmensitz entgegen genommen noch durch den Hol- und Bringservice aufgenommen/abgeholt.

2.3 Der vom Auftrag erfasste Aufbereitungsaufwand/die zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausnahmslos aus der schriftlichen Auftragserteilung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

2.4 Die vorzunehmenden Aufbereitungsleistungen sind festzulegen, die zu behebenden Schäden (Lackschäden, Beulen in der Karosserie, Reinigungsaufwand und –umfang Innen
und/oder Außen sowie etwaig vereinbarter Hol- und Bringservice sind ergeben sich aus der schriftlichen Auftragserteilung.

2.5 In der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer werden die unter 2.4 festgelegten Serviceleistungen und der hierfür zu entrichtende Preis bestätigt. Das Auftragsverhältnis kommt mit Auftragsbestätigung zustande, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich – und unbedingt vor Beginn der Auftragserbringung – schriftlich widerspricht. Ansonsten spätestens mit Beginn der Auftragserbringung.

§ 3 Terminvereinbarungen / Nichteinhaltung

3.1 Terminvereinbarungen sind rechtlich verbindlich und stellen eine Auftragserteilung dar.

3.2 Der Auftragnehmer kann bei Nichteinhaltung eines Termins eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises, mindestens aber von 20,00 Euro pro Fahrzeug in Rechnung stellen und geltend machen.

3.3 Terminvereinbarungen werden mit Einverständnis vom Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen. Eilaufträge müssen vom Auftraggeber als solche vor Auftragsannahme deklariert werden. Eine solche Auftragsannahme behält sich der Auftragnehmer vor, da diese sich nach der Auftragslage richtet.

3.4 Fristen und Termine für die Aufbereitungen sind für den Auftragnehmer nur nach schriftlicher Bestätigung hierzu in der Auftragsbestätigung verbindlich. Sollte die Nichteinhaltung von Fristen und Terminen wegen höherer Gewalt oder eines nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundes unmöglich werden, so haftet der Auftragnehmer hierfür nicht.

§ 4 Fertigstellung

4.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin (verbindlicher Fertigstellungstermin) einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

4.2 Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.

§ 5 Abnahme / Reklamationen

5.1 Die durchgeführten Leistungen des Auftragnehmers werden gemeinsam mit dem Auftraggeber bei Rückgabe des Fahrzeuges auf dem Firmengelände des Auftraggebers überprüft und abgenommen.

5.2 Reklamationen und vorgeblich durch die Aufbereitung verursachte Beschädigungen können nur und ausschließlich vor Ort bei rückgebender Übergabe geltend gemacht werden.
Der Auftragnehmer hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesse-rung/Mangelbehebung/Schadenbeseitigung, sofern die Reklamation berechtigt ist. Reklamationen sind vom Auftraggeber vor Ort und unverzüglich im Beisein des Auftragnehmers schriftlich zu dokumentieren.

5.3 Reklamationen, die Schadenersatzansprüche nach sich ziehen können und die sich auf Beschädigung am Fahrzeug durch den Auftragnehmer und/oder seine Mitarbeiter beziehen, müssen unverzüglich fotografisch dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Anerkennung von Reklamationen ausgeschlossen.

5.4 Das Recht auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung und/oder Verschlechterung und/oder Schlechtleistung erlischt mit rügeloser Entfernung des Fahrzeugs vom Firmengelände oder rügeloser Annahme am Ort der Auslieferung.

5.5 Rügelos ist die Annahme/Entgegennahme eines aufbereiteten Fahrzeugs stets dann, wenn weder am Firmengelände des Auftraggebers (bei Abholung) noch am Ort der Rückführung des Fahrzeug (bei Hol- und Bringservice) der Zustand des Fahrzeugs schriftlich vom Auftraggeber gerügt und dokumentiert wird.

§ 6 Haftung und Garantie

6.1 Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn dem Anbieter oder einem seiner Mitarbeiter wenigstens grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

6.2 Die Haftung für die Beschädigung von Aufklebern und unfachmännisch vorgenommene Lackausbesserungen/Spachtelverarbeitungen durch die Aufbereitung wird ausgeschlossen.

6.3 Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Farbabweichungen führen. Der Auftraggeber wird vor Unterzeichnung der Auftragsbestätigung hierüber gesondert belehrt. Wird eine Durchführung dieser Arbeiten dennoch gewünscht, wird durch seine Unterschrift auf dem Auftragsformular jegliche diesbezügliche Haftung seitens des Auftragnehmers, mit Ausnahme von vorsätzlichen Beschädigungen, ausgeschlossen.

6.4 Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) ist ausgeschlossen. Vorschäden werden durch den Auftragnehmer gesondert festgestellt und dokumentiert und von dem Auftraggeber bei Auftragsannahme per Unterschrift bestätigt.

6.5 Motor- und Motorenraumwäsche werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektronikabdichtung durchgeführt. Für Motorausfälle nach einer Motor- und Motorenraumwäsche übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung mit Ausnahme von vorsätzlich herbeigeführten Beschädigungen. Mit der Auftragserstellung zur Motor- und Motorenraumwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektronikabdichtung im Motorenraum seines Fahrzeugs.

6.6 Bei Radwechselarbeit für Händler und andere Gewerbekunden ist die Haftung für jedwede Schäden auf Vorsatz beschränkt.

6.7 Der Auftragnehmer schließt bei der Durchführung von Felgenreparaturen jede Gewährleistung aus und beschränkt seine Schadenersatzpflicht für bei Felgenreparaturen eintretende Schäden auf vorsätzlichen Beschädigungen.

6.8 Die Obhutspflicht für auf dem Hofe befindliche Fahrzeuge ist auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung in Fahrzeug, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz beschränkt. In Verzug gerät der Auftragnehmer mit der Abholung, wenn das Fahrzeug nicht binnen 3 Werktagen nach Zugang einer schriftlichen Aufforderung per Fax oder Mail abgeholt wird.

§ 7 Zahlungsbedingungen /Zahlungsvereinbarungen

7.1 Die Durchführung des Auftrags erfolgt nach Absprache gegen Barzahlung oder nach Vereinbarung auf Rechnung.

7.2 Die Rechnung ist sofort fällig und spätestens 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Bei verstreichen dieser Frist besteht Verzug.

7.3 Nur nach und aufgrund vorheriger und gesonderter schriftlich erfolgter Vereinbarung sind Ausnahmen von Ziffer 7.1 und/oder Ziffer 7.2 durch Stundung oder Ratenzahlungsvereinbarung möglich.

§ 8 Preise / Pauschalpreis

8.1 Die Preise können als Pauschalpreis je Fahrzeug (Autohausmodell) oder als zusammengesetzter Preis aus einzelnen Servicepositionen (Privatkundenmodell) errechnet bzw. vereinbart werden.

8.2 Die Preise des Auftragnehmers ergeben sich jeweils aus der Auftragsbestätigung. Sie sind im Allgemeinen abhängig vom Umfang der zu errichtenden Aufbereitungsmaßnahmen und im Einzelfall auch vom Zustand bzw. vom Beschädigungs- und/oder Verschmutzungsgrad des Fahrzeugs. Alle angegebenen Preise, sofern Sie nicht mit dem Kunden abgesprochen sind, entsprechen Fahrzeugen mit üblichem Verschmutzungsgrad ohne zu beseitigende Beschädigungen.

8.3 Preisangaben auf Informationsunterlagen, sowie die auf der Webseite des Anbieters verfügbaren Informationen dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der Endpreis kann je nach Fahrzeugzustand stark von den Orientierungspreisen abweichen.

8.4 Für die Beseitigung von hartnäckigen/extremen Verschmutzungen wie durch z.B. Farben, Tierhaare, Fäkalien, etc. bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, welcher unabhängig von Pauschalpreisen oder Angeboten ist. Aufpreise müssen auf dem Auftragsformular schriftlich dokumentiert und durch Unterschrift bestätigt werden. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Kunde unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Auftragserteilung gegen Mehrkosten kann hierbei telefonisch erteilt werden.

8.5 Die endgültigen Preise und der Umfang der Reinigung bzw. Aufbereitung werden vor Beginn der Arbeiten festgelegt und in der Auftragsbestätigung dokumentiert.

8.6 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten jeweils im Einzelnen aufzuführen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer Woche ab Übergabe an den Auftraggeber gebunden. Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

§ 9 Fahrzeugüberführung

9.1 Der Auftragnehmer bietet die Fahrzeugüberführung (Hol- und Bringservice) als weitere Dienstleistung dem Auftraggeber an. Der Preis für die Überführung ist grundsätzlich nicht in der Aufbereitung, Reinigung enthalten und wird vor Auftragsannahme mit dem Auftraggeber bei Bedarf gesondert abgesprochen.

9.2 Die Abholung erfolgt ausschließlich nur durch den Auftragnehmer selbst oder durch seine Mitarbeiter. Bei Abholung ist ein Auftragsformular auszufüllen. Dieses beinhaltet die Stammdaten des Auftraggebers, die durchzuführenden Tätigkeiten sowie den Gesamtpreis. Schäden am Fahrzeug sind vor Ort bei Abholung durch den Auftragnehmer schriftlich festzuhalten (vgl.: oben Ziffer 5.4) und von dem Auftraggeber durch Unterschrift zu bestätigen. Gleichzeitig dient diese als Übernahmebestätigung für den Auftraggeber.

9.3 Das Fahrzeug des Auftraggebers ist während der Überführung über die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers versichert. Sie beginnt mit der Abholung und endet mit der Übergabe nach Abschluss/Durchführung der Aufbereitung.

§ 10 Werkunternehmerpfandrecht / Eigentumsvorbehalt

10.1 Der Auftragnehmer hat an den aufbereiteten Fahrzeugen bis zur Begleichung der hierfür angefallenen Rechnung ein Zurückbehaltungsrecht.

10.2 Etwaig verbaute Bauteile und andere Sachen, die nicht wesentlicher Bestandteil des aufbereiteten Fahrzeugs sind oder werden, bleiben solange Eigentum des Auftragnehmers, bis die gegenständliche Rechnung vollumfänglich beglichen ist.

§ 11 Personenbezogene Daten

Der Auftraggeber ist berechtig, die im Rahmen der Auftragserfüllung notwendigerweise bekanntwerdenden personenbezogenen Daten zu speichern. Auf die Datenschutzerklärung des Aufragnehmers auf seiner Website unter: https://www.purecarossa.de wird verwiesen. Ebenso auf die vom Auftraggeber unterzeichnete Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die wesentlicher Bestandteil des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wird.

§ 12 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln aus den Aufbereitungs- und anderen Werkleistungen, beträgt ein Jahr. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln; Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten für sonstige Schadensersatzansprüche, welche nicht auf einem Mangel des Werks beruhen.

§ 13 Gerichtsstand / Anwendbares Recht 1

3.1 Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis ist – soweit rechtlich zulässig Regensburg.

13.2 Dem Auftragsverhältnis liegt deutsches Recht – unter Ausschluss von EU-Kaufrecht – zugrunde.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB rechtsunwirksam sein und/oder werden, so wird die betreffende Klausel durch eine andere, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck rechtlich möglichst nahekommt, ersetzt. Alle anderen Klauseln verlieren durch die Rechtsungültigkeit ein oder mehrerer einzelner Klauseln nicht ihre Gültigkeit, sondern bestehen mit der dem wirtschaftlichen Zweck entsprechenden neu zu schaffenden Klausel(n) fort.

Datum:
Erhalten und zur Kenntnis genommen: 

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